Gerade im deutschsprachigen Bereich ist es nach wie vor üblich, den Kunden bzw. Kommunikationspartner mittels einer förmlichen Anrede anzusprechen. Sei es in der Vorfeld-Kommunikation per Email, im Checkout bzw. im Nachgang zu einer Bestellung, etwa bei einer Bestelleingangs- oder Auftragsbestätigungs-Email.
Daher ist bei einer Vielzahl von Online-Shops (dort etwa im Bestellvorgang) und Webseiten (dort etwa beim Kontaktformular oder der Anmeldemaske für den Newsletterversand) ein Anredefeld vorhanden, welches als Pflichtfeld ausgestaltet ist.
D.h., der Kunde bzw. Interessent muss sich festlegen, welche Anrede auf ihn zutrifft, um im Shop bestellen zu können bzw. mit dem Anbieter in Kontakt treten oder den Newsletter erhalten zu können.
Wer die Nutzer zu einer entsprechenden Angabe „zwingt“, indem er ein entsprechendes Pflichtfeld für die Angabe der Anrede vorhält, läuft damit Gefahr, gegen den Grundsatz der Datenminimierung der DSGVO zu verstoßen.
EuGH erkennt auf DSGVO-Verstoß
Mit seinem Urteil vom 09.01.2025 (Az. C 394/23) entschied der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, dass die zwingende Abfrage einer Anrede, bei welcher sich der Seitenbesucher als Mann oder als Frau festlegen muss, gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verstößt, wenn diese Abfrage (nur) der personalisierten Kommunikation dient.
Fazit
Nun wurde auch von höchster Stelle entschieden, dass eine zwingende Festlegung einer Anrede wie „Frau“ oder „Herr“ im Rahmen einer Online-Bestellung oder in einem Formular rechtlich problematisch ist.
Der EuGH erkannte hier auf einen Verstoß gegen die DSGVO, weil der Abfragende auf diese Weise gegen den der DSGVO immanenten Grundsatz der Datenminimierung verstößt.
Fazit Mein-Office
Wir empfehlen zu überprüfen ob in Ihren Formularen, auf Ihrer Webseite, die Anrede als Pflichtfeld hinterlegt ist und dieses wenn es so ist zu ändern bzw. dies ändern zu lassen, wir sind Ihnen auch gerne dabei behilflich. |